Wer zahlt den Kfz-Gutachter?
Die gute Nachricht zuerst: Bei einem Unfall, an dem Sie keine Schuld haben, zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch das Gutachten. Es gibt aber ein paar Punkte, die Sie kennen sollten.
Unverschuldeter Unfall
Die Kosten für einen Sachverständigen gehören zum Schaden, den der Unfallverursacher ersetzen muss (§ 249 BGB). Deshalb übernimmt sie in der Regel seine Haftpflichtversicherung.
Sie dürfen den Sachverständigen selbst wählen. Mit einer Abtretung rechnet das Sachverständigenbüro direkt mit der Versicherung ab – Sie zahlen nichts vor.
Kleine Schäden: die Bagatellgrenze
Bei sehr kleinen Schäden halten Gerichte ein Gutachten oft für nicht erforderlich. Als Faustregel gilt eine Grenze von etwa 750 € Reparaturkosten. Darunter reicht meist ein Kostenvoranschlag. Ob Ihr Schaden darüber liegt, lässt sich bei der Schadenaufnahme schnell einschätzen – oft steckt hinter einem kleinen Kratzer mehr, als man sieht.
Bei Mitschuld
Trifft Sie eine Mitschuld, zahlt die gegnerische Versicherung in der Regel nur den Anteil, der ihrer Haftung entspricht – auch beim Gutachten. Den Rest kann das Sachverständigenbüro von Ihnen verlangen. Ist die Schuldfrage unklar, sprechen Sie uns vor der Beauftragung an.
Kaskoschaden und selbst verursachter Unfall
Haben Sie den Unfall selbst verursacht, zahlt die gegnerische Versicherung nichts. Bei einem Kaskoschaden beauftragt meist Ihre eigene Versicherung einen Gutachter, die Regeln stehen in Ihren Versicherungsbedingungen.
Häufige Fragen
Muss ich das Gutachten vorstrecken?
Bei einem unverschuldeten Unfall nicht. Mit der Abtretung rechnet das Sachverständigenbüro direkt mit der gegnerischen Versicherung ab.
Darf die gegnerische Versicherung mir einen Gutachter vorschreiben?
Nein. Bei einem fremdverschuldeten Unfall dürfen Sie den Sachverständigen selbst wählen.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Verkehrsanwalt.